1.3.2007 - Telemedien, Rundfunk, Jugend- und Datenschutz

Es ist soweit. Zum 1.3.2007 ist der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des 9. Änderungsstaatvertrages in Kraft getreten (vgl. Landesanstalt für Kommunikation Baden-Würtemberg). Damit hat nach Artikel 5 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) das neue Telemediengesetz (TMG) zum 1. März 2007 das Teledienstegesetz (TDG) abgelöst. Im Bereich des Datenschutzrechts löst das TMG auch das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ab (wir berichteten über diese Zusammenhänge bereits). Ergänzende Regelungen finden sich auch im neuen RStV. Der bislang die Mediendienste regelnde Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ist außer Kraft gesetzt (vgl. LFK), so dass nunmehr für den Bereich der Onlinemedien einheitlich die Regelungen für “Telemedien” greifen. Allerdings befinden sich diese nicht nur im TMG, sondern auch im neuen Rundfunkstaatsvertrag. Die LFK führt hierzu aus:

Teledienste und Mediendienste werden fortan unter dem einheitlichen Begriff Telemedien zusammengefasst. Die inhaltsbezogenen Regelungen für Telemedien werden im Rundfunkstaatsvertrag und die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien werden im Telemediengesetz geregelt.

Dies bedeutet leider, dass nach wie vor doppelte Regelungen zu beachten sind und Widersprüche oder jedenfalls Unsicherheiten setzen sich fort. So regelt § 5 TMG die allgemeinen Informationspflichten für Anbieter von Telemedien (= Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht). Ebenso befindet sich in § 55 RStV hierzu eine Regelung - leider mit abweichendem Wortlaut. …

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Themen: Medien , Tmg , Telemedien , Rundfunk

Erschienen 2. März 2007 auf http://www.ra-maas.de.

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