§ 131 InsO-Anfechtung geht auch sieben Jahre zurück
am 21.01.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Der Schuldner hatte in den Jahren 1994 bis 1997 eine Estrichfirma betrieben. Im September 1997 hatten eine Gläubigerin und der Schuldner die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt. Das zuständige Amtsgericht hat die Anträge verbunden und Anfang 1998 mangels Masse abgewiesen.
Die Schulden des Schuldners aus seiner Selbstständigkeit blieben unbezahlt.
Im Jahr 2004 wurde auf erneuten Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwischenzeitlich hatte eine Gläubigerin über eine Lohnpfändung beim Schuldner Gelder vereinnahmt, insgesamt knapp 3.300,00 EUR.
Die Anfechtung nach § 131 InsO hat die Gläubigerin zurückgewiesen. Eine Anfechtung gestützt auf den Antrag aus dem Jahr 1997 sei im Jahr 2005 nicht mehr möglich. Demnach sei § 139 Abs. 2 InsO teleologisch reduziert auszulegen.
Das Amtsgericht Heilbronn hat der Anfechtungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat nun mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Az. 7 S 21/06 Sz) angekündigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen:
Wie oben dargelegt, handelt es sich wirtschaftlich betrachtet bei dem jetztigen Insolvenzverfahren, welches auf Antrag vom 2.12.2004 beruht, letztlich um inhaltlich die selbe Insolvenz, wie sie bereits im Zeitpunkt der Anträge vom September 1997 …
BGH: Anfechtung gemäß § 133 InsO nur für aktive Handlungen des Gläubigers innerhalb der Dreimonatsfrist
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