13 Abmahnungen rechtsmissbräuchlich
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit vom 24. März
2009 – AZ: 4 U 211/08 – entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung dann gemäß § 8 Abs. 4 Gesetz gegen den
unlauteren (UWG) unzulässig ist, wenn unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider
Handelnden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen.
Vorliegend hatte der Abmahnende insgesamt 13 Abmahnungen mit einem Gegenstandswert von jeweils mindestens € 10.000,00 ausgesprochen
und dabei den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch meist auf kleinere Fehler in der Widerrufsbelehrung gestützt. Demgegenüber
stand ein monatlicher Umsatz des Abmahnenden von ca. € 200,00 im Monat.
“Wenn dann noch der der Klägerin der Neffe des Inhabers
der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum
Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur gewinnbringende
Beschäftigung betreiben will”,
kommentiert das OLG Hamm mit deutlichen Worten, was es von den des Abmahnenden hält. Nämlich nichts.
Was das Gericht ebenfalls als Indiz für den der Abmahntätigkeit anführte, war der Umstand…
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