§ 127 I StPO – Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨

Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨, welches in der StPO zu finden ist, ist ein weiterer Rechtfertigungsgrund. Ich habe ihn mir rausgesucht, weil § 127 I StPO sich in einer Klausur hervorragend zusammen mit dem bereits besprochenen Erlaubnistatbestandsirrtum abfragen lässt.

I. Wie bereits angesprochen, kann sich jedermann auf § 127 I StPO berufen.

II. Dieser ¨jedermann¨muss den Täter auf frischer Tat angetroffen haben. An dieser Stelle findet sich ein schöner Meinungsstreit des Strafrechts, der wieder einmal zeigt, dass es eben nicht darauf ankommt, alle Ansichten auswendig zu lernen, sondern seinen Kopf einzusetzen. Was bedeutet also auf ¨frischer Tat¨ betroffen? Welche Anforderung stellt der Begriff der Tat?

Dazu sind zwei Denkansätze möglich: 1. Es muss tatsächlich eine strafbewährte Tat vorliegen. 2. Es muss nur nach den objektiven Umständen ein dringender Tatverdacht bestehen, der die Festnahme aus der Sicht des Festnehmenden gestattet.

Was jetzt folgt, ist kein juristischer Hokus-Pokus, sondern tatsächliche Überlegungen. Nehmen wir also an, für § 127 I StPO müsste eine strafbewährte Tat vorliegen. Von einer Straftat kann man aber erst sprechen, wenn diese festgestellt wurde – also nach dem Prozess. Diese Hürde erscheint für einen Laien doch nur schwer überblickbar – vor allem in Fällen, in denen man einfach hilft, ohne selber alles gesehen zu haben (z.B. ¨haltet den Dieb auf!¨). Insofern kann man erwidern, dass dem Privaten nicht mehr Sorgfalt abverlangt werden darf als dem Strafverfolger, weil sonst niemand mehr bereit wäre, Hilfe zu leisten, müsste er doch befürchten, selbst ins Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten.

Genauso ist aber auch anerkannt, dass dem Staat das Gewaltmonopol zusteht. Demnanch ist das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨ eine strenge Ausnahme, die restriktiv zu behandeln ist.

Und nun versetzen wir uns zu guter Letzt noch in denjenigen hinein, der von einem ¨jedermann¨ festgenommen wird. Muss dieser nicht auch geschützt sein, wenn er tatsächlich nichts verbrochen hat? Ich für meinen Teil möchte nicht unschuldig auf der Straße fixiert werden.

In meinen Augen sind beide Argumentationsmuster gleich stark. Klausurtaktisch ist es jedoch besser, der restriktiven Ansicht zu folgen. Lehnt man nämlich § 127 I StPO an dieser Stelle ab, kann man direkt zur Schuld überschreiten und einen Erlaubnistatbestandsirrtum anschließen. Dadurch schneidet man sich nichts von der Prüfung ab, denn das hypothetische Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes muss geprüft werden.

Es schließen sich dann folgende Prüfungspunkte an:

III. ¨frisch¨ ist die Tat, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird.

IV. Weiter müssen Festnahmegründe vorliegen, namentlich Fluchtverdacht oder aber die Identitätsfeststellung ist nicht möglich.

V. Die F…

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Themen: Stpo , Jedermann , Dieb , Klausur , Strafrecht AT , Verschiedenes , Schon Gelesen , Für Die Ersten Semester

Erschienen 9. Januar 2012 auf http://www.juraexamen.info.

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