§ 12 BGB und das Sozialgericht Bremen
am 30.12.2005 von Vertretbar Weblawg
Zugegeben, die öffentliche Gewalt (und dazu gehört als Teil der Judikative auch das Sozialgericht Bremen) ist schon häufiger mit kreativer Anwendung des Rechts auf das Internet aufgefallen, aber was der Shopblogger unter Behördenpost beschreibt, ist das Tüpfelchen auf dem “I”.
In wenigen Worten:
Durch die Bezeichnung eines Beitrags im Shopblog als “Sozialgericht Bremen” und die anschließende Indexierung der Seite bei Google unter eben dieser Bezeichnung soll der Shopblogger Namensrechte des Sozialgerichts Bremen aus § 12 BGB verletzt haben.
Bei der hier gebotenen abstrakten rechtlichen Betrachtung (Fall: “Gericht X” gegen Blogger S wegen eines Blogbeitrags mit Bezug zum “Gericht X” unter der Überschrift “Gericht X”, der in der Suchmaschine G bei Eingabe des Suchbegriffs “Gericht X” auffindbar wird. Welche Ansprüche kann “Gericht X” gegen S geltend machen?) ergibt sich folgendes:
§ 12 BGB schützt umfassend die Rechte aller Namensträger (tritt allerdings hinter spezialgesetzliche Regelungen etwa des Markenrechts zurück). Das Namensrecht ist ein sog. absolutes Recht, das ergänzenden Schutz auch durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht genießt. Dabei ist das Namensrecht sehr weitreichend und schützt nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen, Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wobei unter letzteres auch individualisierbare Behörden und Bestandteile dieser Behörden fallen sollen. Demnach kann sich auch ein Gericht auf einen Namensschutz aus § 12 BGB für seine Bezeichnung berufen.
Aber:
§ 12 BGB setzt für eine Beeinträchtigung des Namensrechts (vereinfacht) entweder eine sog. Namensleugnung (”Du darfst nicht Gericht X heißen!!!”) oder aber eine Namensanmaßung (”Ich bin - auch - das Gericht X!!!”) voraus, die wiederum …
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