118xy-Nummern sind keine 0900-er-Nummern - auch nicht analog

Da gab es mal ein Gesetz, das auf den schönen Namen MehrwDRufNrMBG hörte. Ausgeschrieben: "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern" Darin wurde in das Telekommunikationsgesetz (TKG) unter anderem der § 43b "Bedingungen für die Nutzung von 0190-er- oder 0900-er-Mehrwertdiensterufnummern" eingefügt. Anbieter solcher Mehrwertdienste mussten die Preise hierfür ansagen und durften höchstens 2,- Euro pro Minute kassieren. Viele dieser Anbieter wichen dann auf Dienste aus, die unter Rufnummern nach dem Schema 118xy angeboten wurden. Und kassierten damit kräftig mehr als 2,- Euro pro Minute ab. Das kann doch nicht sein, dachte sich einer, der in die Kostenfalle getappt war, und weigerte sich, mehr als 2,- Euro die Minute für die entsprechenden Dienste zu zahlen. Er wurde verklagt - und verlor. Die Entscheidung des Landgerichts Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen: 5 S 82/09, klingt logisch: § 43b TKG ist auf 118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar. Der Gesetzgeber hat die Preisobergrenze mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern (MehrwDRufNrMBG)" vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, 1590) in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken, nicht aber auch für andere Rufnummern, wie etwa die 118xy-Nummern. Der Gesetzgeber hatte tatsächlich zunächst nur di…

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Themen: Schema , Risiko , Analog , Telefonrechnung

Erschienen 31. Januar 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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