Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder?
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Je mehr Zeit seit der Tat vergangen ist, die eigentlich eine Fahrerlaubnisentziehung gerechtfertigt hätte, desto eher kann die Feststellbarkeit der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt sein. 7 Monate reichen hierfür nach Ansicht des LG Kleve, Beschluss vom 21.04.2011 - 120 Qs 40/11 = BeckRS 2011, 13188 aber noch nicht aus:
"...Das Amtsgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu Recht vorläufig entzogen. Denn es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass ihm im Hauptsacheverfahren die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird (§ 111a Abs. 1 StPO).
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeklagte jedenfalls wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Ziffer 2 b StGB verurteilt werden wird. Gegen die Richtigkeit der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei dem Spurwechseln von der linken Fahrspur der Autobahn durch Überfahren der rechten Fahrspur unter Vernachlässigung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu dem nachfolgenden Fahrzeug handelt es sich um einen schweren und rücksichtslosen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. Der Angeklagte hat sich, weil er die Ausfahrt zu spät bemerkte, ohne Einhaltung der notwendigen Vorsicht aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt und unbekümmert seine Ziele verfolgt. Das Queren von Autobahnspuren, um eine unmittelbar vorausliegende Ausfahrt noch zu erreichen unter knappem Überholen der an der Autobahnausfahrt vorbeifahrenden Fahrzeuge stellt eine leicht erkennbare erhebliche Gefährdung anderer dar und ist nicht nur ein durchschnittliches Fehlverhalten, sondern ein besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsgesinnung und somit rücksichtslos. Die dadurch provozierte Kollision der beiden Fahrzeuge auf der Autobahn bei nicht geringer Geschwindigkeit stellt auch eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Fahrzeuginsassen dar.
Bei Straftaten, bei denen es sich um sogenannte Katalogtaten des § 69 As. 2 StGB, wie z. B. § 315 c StGB, handelt, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber regelmäßig schon dann gerechtfertigt und geboten, wenn bezüglich der Straftat dringender Tatverdacht vorliegt (vgl. Hetschel; DAR 1988, 90).
Das Amtsgericht war auch nicht etwa deshalb an der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO gehindert, weil seit dem Tattag bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits 7 Monate vergangen waren. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er durch seine mehrmonatige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr seit dem Tattag bewiesen habe, dass er zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr geeignet sei. Er konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm nach dem Zeitablauf von 7 Monaten …
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Juni 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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