11.03.2005 Versammlungsrecht

Der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung die Ergänzung des § 130 Strafgesetzbuch beschlossen, um rechtsextremistische Umtriebe besser bekämpfen und die Würde der Opfer besser schützen zu können. Der Beschluss geht zurück auf eine gemeinsame Initiative der Bundesminister Zypries und Schily, die diese am 11. Februar 2005 vorgestellt hatten. "Meinungs- und Demonstrationsfreiheit sind für einen demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar. Mit der Verschärfung des Strafrechts setzen wir gleichzeitig ein klares Signal, dass diese Grundrechte nicht dazu missbraucht werden dürfen, die Opfer des verbrecherischen NS-Regimes zu verhöhnen. Vielmehr gebietet es die Verantwortung aus unserer Geschichte, zum Schutz der Würde der Opfer die Möglichkeiten des Strafrechts auszuschöpfen, um rechtsextremistischen Umtrieben konsequent entgegenzutreten", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. A. Die Rechtsänderung im Einzelnen: § 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt." 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Die Angabe "Absatz 3" wird durch die Angabe "den Absätzen 3 und 4" ersetzt. 3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: Die Angabe "Absatz 4" wird durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "des Absatzes 3" durch die Angabe "der Absätze 3 und 4" ersetzt. B. Erläuterungen: 1. Inhalt des § 130 Absatz 4(neu) StGB: Nach dem neu geschaffenen Absatz 4 macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Dabei ist Voraussetzung, dass die Friedensstörung in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise geschieht. Die Neuregelung schließt damit eine Gesetzeslücke: Nach § 130 Absatz 3 StGB der geltenden Fassung ist nur das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen der in § 6 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art (Völkermord) strafbewehrt. Durch die Neuregelung wird nunmehr auch die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft als solche erfasst, wenn dadurch der öffentliche Friede gestört und die Würde der Opfer verletzt wird. Strafbar ist eine Handlung also dann, wenn sie den Achtungsanspruch der Opfer der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft angreift. Das geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Friede. Darunter …

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Erschienen 11. März 2005 auf http://www.bmj.de.

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