11.02.2005 Strafrecht im Kampf gegen Rechtsextremismus verschärf
am 11.02.2005 von http://www.bmj.de
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärt aus Anlass der heutigen Vorstellung der Gesetzesinitiative zu Verschärfung des Strafrechts:
Die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit genießen in unserem Land aus gutem Grund Verfassungsrang. Beide sind unverzichtbarer Teil des demokratischen Rechtsstaats. Sie gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürgern am politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess teilhaben, auf Missstände aufmerksam machen und Veränderungen einfordern können. Die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Rechte ist nicht zuletzt eine Reaktion und ein Sicherungsmechanismus gegen eine staatlich verordnete Gleichschaltung des Meinungsbildungsprozesses, die kennzeichnend für das NS-Regime war. Wegen der herausragenden Bedeutung dieser beiden Grundrechte für die Demokratie war der Staat bisher sehr zurückhaltend, diese Grundrechte über das geltende Recht hinaus weiter einzuschränken.
Jüngere Entwicklungen im rechtsextremistischen Lager haben die Situation verändert. Nach dem letzten Verfassungsschutzbericht ist die Zahl der Neonazis im Vergleich zum Vorjahr um 15 % gestiegen (von 2.600 auf 3.000), gleichzeitig gestiegen ist der Organisationsgrad (95 statt 72 Gruppierungen). Äußerlich sichtbar wird das Zusammenrücken der rechtsextremistischen Szene durch angekündigte Wahlbündnisse von DVU und den Republikanern mit der NPD.
Wenn wir nun die Gesamtheit dieser Entwicklung zum Anlass nehmen, das Strafrecht zu verschärfen, dann bedeutet dies nicht, dass wir das Strafrecht zum Mittel der Bekämpfung eines politischen Gegners erheben. Rechtliche Maßnahmen machen die politische Auseinandersetzung keinesfalls entbehrlich, sondern sind nur ein Beitrag im Kampf gegen Antisemitismus und Rassenhass. Aber eines ist klar: Wir sind es den Opfern des verbrecherischen NS-Regimes schuldig, die Möglichkeiten, die uns das Strafrecht lässt, auszuschöpfen. Rechtsextremisten dürfen nicht von Strafbarkeitslücken profitieren. Sie dürfen nicht ungestraft ein menschenverachtendes System rühmen oder verharmlosen …
Kampf gegen Rechtsextremismus
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11.03.2005 Versammlungsrecht
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BERLIN BLAWG / Newsroom berichtet, die Strafanzeige gegen die Tageszeitung “Die Welt” bei der Staatsanwaltschaft Köln beziehe sich auf Volksverhetzung und Beschimpfung von Religionsgesellschaften. § 130 Strafgesetzbuch - Volksverhetzung (1)…
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BVerwG 6 C 21.07 - Urteil
Bundesverwaltungsgericht / Versammlung Gedenken an Rudolf Hess; unmittelbare Gefahr der Verletzung von § 130 Abs. 4 StGB; mittelbare Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.…
