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11-jähriger haftet für Verstoß gegen elementare Verkehrsregeln

am 17.05.2006 von strafblog

Das OLG Hamm hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11.4.2005 - 13 U 133/04 - entschieden, dass ein 11-jähriges Kind, welches unvermittelt auf die Fahrbahn tritt, ohne den von links kommenden Autoverkehr zu beachten, grundsätzlich für sein Verhalten haftet. Von einem 11-jährigen könne erwartet werden, dass er sich vor Betreten der Fahrbahn durch Blicke nach rechts und links vergewissert, dass sich kein Fahrzeug nähert. Ein sich nähernder Kfz-Fahrer dürfe insoweit mit verkehrsgerechtem Verhalten rechnen, wenn sich konkret keine anderem Umstände ergeben.

Im entschiedenen Fall hat das OLG Hamm der Fahrerin des Unfallwagens dennoch eine Mitschuld von 40 % unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges auferlegt, weil sie zu spät reagiert habe. Sie sei zwar mit 35 km/h langsam gefahren, habe aber erst 0,3 Sekunden vor der Kollision eine Bremsung vollzogen, obwohl dies bei gehöriger Beobachtung des Verkehrs nach den Feststellungen des Sachverständigen schon 1,5 Sekunden vor Erreichen des Kollisionsortes möglich und erforderlich gewesen wäre. Das Kind sei schon 75 Meter vor der Unfallstelle zu erkennen gewesen und vom Fahrbahnrand aus 2 Meter auf die Fahrbahn gelaufen, als es von dem Pkw erfasst wurde. Dennoch überwiege das verkehrswidrige Vehalten Kindes, welches deshalb eine Mithaftungsquote von 60 % trage.

In erster Instanz hatte ein Gericht der Pkw-Fahrerin keine Mithaftungsquote angelastet und den Unfall als ein für sie unabwendbares Ereignis angesehen. (Quelle: DAR 2006, 272ff.)

Autor: RA Oliver Maier

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