11 Euro Haftentschädigung pro Tag - da kommt Freude auf

Das freisprechende Urteil in einem langwierigen Vergewaltigungsverfahren, welches ich vorletzte Woche erzielt habe, ist rechtskräftig geworden. Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten zwar auf Verurteilung plädiert, haben dann aber auf die Einlegung einer Revision verzichtet. Damit ist auch der Strafentschädigungsanpruch, der dem Mandanten aufgrund der zu Unrecht erlittenen sechsmonatigen Untersuchungshaft zugesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen und kann kann jetzt beziffert werden. Das Strafentschädigungsgesetz (StrEG) gesteht dem Berechtigten neben dem Ersatz des nachweisbaren Vermögensschadens in § 7 Abs. 3 StrEG immerhin für jeden Tag der Haft einen Entschädigungsanspruch von 11 Euro (!) für den Schaden zu, "der nicht Vermögensschaden ist." Ein geradezu lächerliches Schmerzensgeld, wenn man bedenkt, welche Folgen eine Inhaftierung für das soziale Ansehen eines Menschen, für den Bestand seiner sozialen Beziehungen, für seine Psyche haben kann. Satte 2.000 Euro Entschädigung für 6 Monate Haft, da kommt doch Freude auf, oder? Zumal auch die Anwaltskosten, die durch das Verfahren entstanden sind, nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet werden und dafür arbeitet in der Regel kein erfolgreicher Strafverteidiger. Das "Schmerzensgeld" reicht bei einem mehrtätigen Verfahren bei weitem nicht aus, die Differenz zwischen tatsächlichen und erstattungsfähigen Kosten zu decken. Naja, wenigstens hat´s einen Freispruch gegeben und die Ungewissheit hat ein Ende. Das ist sicher mehr wert als der ganze Entschädigungsanspruch. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Erschienen 3. November 2006 auf http://www.strafblog.de.

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