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100.000. Beschwerde zum Rufnummernmissbrauch

am 11.01.2007 von JIPS News

Bereits 100.000 schriftliche Beschwerde von Verbrauchern sind zum …

Bundesnetzagentur verbietet Rufnummernmissbrauch bei illegalen Gewinnspielen

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Die Bundesnetzagentur (BNA) hat vor kurzem - wieder einmal - den Rufnummernmissbrauch bei illegalen Gewinnspielen verboten.Aus der Pressemitteilung der BNA:Die Bundesnetzagentur ist erneut mit einem umfassenden Maßnahmenbündel einem Fall von großf

Bundesnetzagentur greift bei Rufnummernmissbrauch mit illegalen Gewinnspielen hart durch

Recht für Verbraucher / Bundesnetzagentur greift bei Rufnummernmissbrauch mit illegalen Gewinnspielen hart durch Kurth: "Missbrauch von Rufnummern und Tricks dürfen nicht Basis für Geschäftsmodelle sein" Die Bundesnetzagentur ist erneut mit einem umfassenden Ma

BVerwG 2 B 69.04 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.1 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Zur Klärung

BVerwG 2 B 58.04 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.1 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs.

BVerwG 1 VR 3.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / 1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerich

BVerwG 3 B 77.05

Bundesverwaltungsgericht / Die außerordentliche Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1 1. Eine ordentliche Beschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nur in den Fällen des § 99 Abs. 2, des § 133 Abs. 1 VwGO und de

BVerwG 4 BN 22.05

Bundesverwaltungsgericht / Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.1 1. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob der Baug

BVerwG 10 B 76.04

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1 1. Der Rechtssache kommt wegen keiner der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).2 a) Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbed

Basler Hooliganverordnung geschützt

strafprozess / Aus weitgehend formellen Gründen weist das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Hooliganverordnung des Kantons BL ab (Korrekturen wurden allerdings schon im innerkantonalen Verfahren durchgesetzt), soweit es überhaupt eintritt (BGer 1C_312/2007

BVerwG 8 B 89.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

BVerwG 5 B 109.06 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.

BVerwG 8 B 17.08 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr.1 bis 3 Vw GO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

BVerwG 4 BN 10.08 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Vw GO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

4A_263/2007: Beschwerdefrist, BGG 100 VI (amtl. Publ.)

Blawg von David Vasella / In einem Streit zwischen Therapeuten, die zusammen ein Therapiezentrum betreiben, und einem Medienhaus, das über angebliche Misstände im Therapiezentrum berichtet hat, tritt das BGer auf eine Beschwerde nicht ein. Die Therapeuten beantragten beim B

Endlich: SPAM und Inkasso durch Bundesnetzagentur (BNetzA) untersagt

§§ Jur-Blog.de §§ / Ziagera, Neueste OEM-Software, Spass bei der Arbeit und zahlreiche Versprechen mehr in der Betreffzeile. Die Mailbox ist voll und sinnvole E-Mails sind keine eingegangen. Auf der Suche nach den geschäftlichen Mails muss man sorgfältig arbeiten und

BVerwG 5 B 199.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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