100 % Bonus, wenn der Arbeitgeber den Abschluss der Zielvereinbarung verweigert
am 31.10.2006 von http://www.andreas-buschmann.net
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer einen Bonus gezahlt erhält, die konkrete Höhe des Bonus aber davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer bestimmte Ziele verwirklicht, die in einer gesondert zu vereinbarenden Zielvereinbarung gemeinsam festzulegen sind. Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich nicht bereit findet, Ziele zu verhandeln oder eine Zielvereinbarung abzuschließen? Geht der Arbeitnehmer dann leer aus (keine Ziele = keine Zielerreichung)? Das Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 71/02 - befand, dem Arbeitnehmer stünde in solchen Fällen 100 % des Bonus zu.
Führt der Arbeitgeber keine ergebnisoffenen Verhandlungen über eine einverständliche Vereinbarung der Zielvorgaben, dürfte der Bonus deshalb nach §§ 242, 162 Abs. 1 BGB in voller Höhe anfallen. Es gibt zu dieser Frage allerdings keine gesicherte Rechtsprechung. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Frage in einem sehr ausführlichen Urteil vom 23.05.2002 - 7 Sa 71/02 - NZA-RR 2003, 305 zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden:
… 4. Die Bonusvereinbarung vom 28.05.1993 enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, was gelten soll, wenn systemwidrig in einem Kalenderjahr eine Zielvereinbarung nicht getroffen wird. Andererseits hat der Kläger jedoch, wie auch die Beklagte ausdrücklich einräumt, einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass es ihm „ermöglicht” wird, die Jahresbonuszahlung zu verdienen. Die Initiative hierzu liegt, wie bereits aufgezeigt, nach den vertraglichen Regelungen bei der Beklagten. Unterlässt es die Beklagte, eine Zielvorgabe zu treffen, bzw. auf den Abschluss einer „Zielvereinbarung” hinzuwirken, so kann nach Treu und Glauben und dem in § 162 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken die Rechtsfolge nur darin bestehen, dass der Kläger seinen Anspruch auf …
Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung
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