Nicht krank genug…
reuter-arbeitsrecht.de | 1. Februar 2011 — …war eine Mitarbeiterin in Villingen-Schwenningen nach der im Folgenden besprochenen Meldung. Warum übrigens Villingen-Schwenni…
Gibt’s auch mal. Aber eher selten. In Villingen-Schwenningen gab es sie in einem skurillen Fall. Für die ist das dortige Arbeitsgericht berühmt, spätestens seit der sog. Maultaschenentscheidung.
Diesmal ging es um den Personalchef einer großen Krankenkasse. Um es vorwegzunehmen - 100.000,00 EUR Abfindung sind das Ergebnis einer Verhandlung zu einer Kündigung nach 4 (vier) Monaten Arbeitsverhältnis. Erstaunlich? Finden wir auch. Mal abgesehen von der Frage, ob das KSchG hier schon anwendbar war (normal ist eine Wartefrist von 6 Monaten): Hören Sie sich einfach an, was man dem Mann so vorgeworfen hat. Originell, auch nach unseren Maßstäben.
Der Mann hatte in seinen vier Monaten Zeit, sich krankzuschreiben. An sich nicht ehrenrührig. Andere allerdings gehen deshalb zu einem Arzt. Dieser Herr hatte stapelweise “gelbe Scheine” in seinem Büro - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von einem (bayerischen) Arzt blanko fertig gestempelt worden waren. Ist ja auch viel bequemer. Wie bei vielen Arbeitsunfähigkeitssachen fragen wir uns allerdings, ob man sich mal an den Herrn Doktor rangemacht hat wegen dieser Sache, aber das bleibt im Dunkeln.
Der Selbstkrankschreiber hatte zudem alle vertraulichen Unterlagen des Betriebs einfach mal gesammelt - in 13 Umzugskartons, die origineller Weise während des Prozesses vor dem Gericht standen.
Dann gab es da wohl noch den Entwurf eines Aufhebungsvertrags, den man - ohne Anwälte - dem guten Mann vorgelegt hatte. Die Abfindungssumme war noch nicht eingetragen. Man hatte sich angeblich auf 50.000 EUR bereits geeinigt, aber der Herr trug 650.000,00 EUR ein (ja, d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. August 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
reuter-arbeitsrecht.de | 1. Februar 2011 — …war eine Mitarbeiterin in Villingen-Schwenningen nach der im Folgenden besprochenen Meldung. Warum übrigens Villingen-Schwenni…
andreas-buschmann.net | 17. Dezember 2007 — Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall da…
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Einschüchterung von Kollegen, Erpressung, die Mitnahme vertraulicher Unterlagen: Nur vier Monate lang war der ehemalige Personalchef bei der Schwenninger BKK tätig, bevor die Kündigung erfolgte. Vor Gericht einigte man sich auf eine Abfindung von 100.000 Euro.