Fifa-Version: Kein versteckter Video-Beweis im Fall Zidane
strafblog | 13. Juli 2006 — Geht man nach den offiziellen Verlautbaren der Fifa, dann ist im Fall Zidane kein verstecker Video-Beweis erfolgt. Angeblich habe …
von Ulrich Wackerbarth
1. Schiedsrichterentscheidungen sind Tatsachenentscheidungen. Es gibt nur einen Schiedsrichter und nur er trifft die während des Spiels gültigen Entscheidungen. An seiner Letztentscheidung sollte der Videobeweis nichts ändern, sonst leidet das Spiel. Deshalb kein second guessing des Schiedsrichters durch Video-”Beweis”, sondern nur zusätzliche Information des Schiedsrichters, also Video-Unterstützung, beschränkt auf bestimmte Extremfälle (siehe sogleich 2.) Wenn der Schiedsrichter die vom Video-Assistenten ausgewählte Szene als Anlass zur Korrektur seiner Entscheidung nehmen will, dann bitte sehr, wenn nicht, müssen alle damit weiterleben.
2. Was zählt ist auf dem Platz. Kein Diktat der Technik (siehe auch unten 4.), das dem Schiedsrichter die Entscheidung abnimmt. Vielmehr muss ein zusätzlicher Schiedsrichterassistent (i.F.: Video-Assistent) neben dem Spielfeld vor dem Bildschirm sitzen und die fragliche Szene ad hoc beurteilen. In anderen Sportarten gibt es so etwas in der einen oder anderen Form bereits (sog. Instant Replay siehe hier). Wenn der Video-Assistent eine Fehlentscheidung ausgemacht hat, sollte er sie dem Schiedsrichter vorspielen können, der dann allein entscheidet. Zulässige Fälle einer solchen Kontrollmöglichkeit, die auch nur zu marginalen Spielverzögerungen führt, sind nur: Fehlentscheidung über die Überschreitung der Torlinie (unten Regel 3), nicht gepfiffenes Abseits-Tor (unten Regel 5), klar unberechtigte Rote Karte (unten Regel 7) sowie klar unberechtigter Elfmeter nach gepfiffenem Handspiel (unten Regel 8).
Keine Video-Unterstützung (also kein Recht des Videoassistenten zur Unterbrechung des Spiels) dagegen grundsätzlich bei Gelben Karten, Fehlentscheidungen über Foul, Ecke, Abseits, Aus oder Abstoß, weil das den Spielfluss zu sehr beeinträchtigte, und auch nicht bei unberechtigtem Strafstoß (oder Verweigerung eines solchen) nach angeblichem oder echtem Foul im Strafraum, weil die Kameraperspektive täuschen kann.
3. Das Runde muss ins Eckige. Eine Unterstützung durch die Torkamera und eine Korrektur einer Fehlentscheidung kommen in Betracht, wenn die Frage eines “Wembley”-Tores auftaucht, also ob der Ball tatsächlich in vollem Umfang die Torlinie überschritten hat. Im Falle eines unberechtigten Tors wird das Spiel ohnehin unterbrochen. Im Falle unberechtigten Abschlags (wie im Spiel Deutschland – England) kann eine Unterbrechung des Spiels durch den Video-Assistenten ausnahmsweise hingenommen werden. Korrigiert der Schiedsrichter seine Entscheidung gleichwohl nicht (siehe Regel 1), erfolgt im letztgenannten Fall erneuter Abschlag.
4. Der Ball ist rund. Ich glaube nur, was ich sehe. Deshalb kein Chip im Ball! Ohne Kamera weiß man nie, ob das Ding wirklich funktioniert oder ob es versagt hat. Ein Diktat der Technik kommt nicht in Frage.
5. Abseits ist, wenn der Schiedsrichter pfeift. Wenn zu …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Juni 2010 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.
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