Die neue Berufung: Das Orakel mündliche Verhandlung
CMS Hasche Sigle | 26. Januar 2011 — Im zivilprozessualen Berufungsrecht könnten einmal mehr Neuerungen und damit neue Fragen anstehen. Zum Beispiel diese: Wann i…
Am 27. Juli 2001 hat der Gesetzgeber eine wesentliche Einschränkung des Rechtsschutzes im Zivilprozess beschlossen: die Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, § 522 II ZPO.
In der Folge haben die Berufungskammern und -senate von dieser ab dem 1.1.2002 in Kraft getretenen Regelung in völlig unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht. Manche Berufungsgerichte wendeten die Norm selten an (6,4 % im OLG Bezirk Karlsruhe), andere sehr häufig (ich erinnere Bemerkungen eines Schleswiger Senatsvorsitzenden, der von weit über 80% sprach). Absurd auch die Prognosemöglichkeiten: lud die Kammer oder der Senat zur mündlichen Verhandlung und machte mithin von der Zurückweisungsmöglichkeit nicht Gebrauch, so konnte der Berufungsführer – in der ersten Instanz unterlegen – davon ausgehen, dass die Berufung durchaus (denn § 522 II ZPO wurde ja nicht angewendet) gute Chancen haben könne. Irrtum: manchmal reiste ich an, um dann in der Verhandlung zu erfahren, dass die Berufung ja aussichtslos sei, aber man wolle doch die Sache mal verhandeln, spannende Rechtsfragen und blabla. Dem Mandanten war das dann überhaupt nicht mehr zu vermitteln.
Jetzt soll alles besser werden: der wie so oft kurzsichtige Gesetzgeber räumt Fehler ein und will nun die Berufungszurückweisung nur noch ermöglichen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und weiter (alles kumulativ) eine mündliche Verhandlung nicht angemessen ist (siehe den Entwurf sowie die Änderung in der Version des BMJ ). Ferner ist es möglich, ab einer Beschwer von 20.000 Euro Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen.
Bei genauerer Betrachtung allerdings stellt sich die Regelung als weniger revolutionär dar als in der Begründung dargestellt. Die große Mehrzahl etwa der of…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Juli 2011 auf http://der-rechthaber.de.
CMS Hasche Sigle | 26. Januar 2011 — Im zivilprozessualen Berufungsrecht könnten einmal mehr Neuerungen und damit neue Fragen anstehen. Zum Beispiel diese: Wann i…
Depesche quinta essentia | 16. Februar 2011 — Die Bundesjustizministerin, Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, plant ein neues Rechtmittel im Zivilrecht einzuführen. Es …
Rechtsanwalt News | 15. Oktober 2009 — Wenn das Berufungsgericht meint, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dann kann es diese unter den Voraussetzungen…
kLAWtext | 26. Januar 2011 — Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf zur Einführung e…
CMS Hasche Sigle | 24. November 2010 — Der Gesetzgeber möchte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgeri…
CMS Hasche Sigle | 20. Juli 2011 — Das Berufungsrecht ist wieder im Wandel. Bisher konnte aus der Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung angeordnet wird, oft…
Vom Rechte | 11. Juli 2011 — § 522 ZPO hat nun folgende Fassung (vgl.: Bundestagsprotokoll vom 07.07.11 sowie dazu die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusse…
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 27. Januar 2011 — Unsere Politiker sind glänzende Verkäufer ihrer Vorhaben. Im Jahre 2002 wurde das Zivilprozessrecht reformiert. Neu geschaffe…
Recht™ by Nordisch | 20. Januar 2011 — Viele Juristen kennen vielleicht schon das Problem mit dem Paragraphen 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Eine kleine Stellungnahm…
Rechtslupe | 20. Mai 2011 — Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von …
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger über die beschlossene Rechtsschutzverbesserung im Zivilprozess