1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Kampagne II 2011; Strafrecht

Wir bedanken uns bei Jennifer für die Zusendung eines gekürzten Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Falls jemand diese klausur auch in einem anderen Bundesland geschrieben hat, so wären wir zur besseren Einordnung sehr denkber, wenn ihr uns das mitteilen würdet. Ebenso sind auch Korrekturanmerkungen immer willkommen.

- ABC sind Vorstandsmittgleider des Fußballclubs FC, in dessen Satzung unter anderem der Zweck des Vereins die Förderung eines fairen Wettkampfs verankert ist.

- Der Verein besteht aus einer Profi- und Jugendmanschaft. Die Profimanschaft läuft Gefahr zu verlieren und somit droht eine Vermögenseinbuße des Vereins.

- Erschwerend kommt hinzu, dass der Starstürmer S erkrankt ist. Hieraufhin rät der Vereinarzt V, dem Stürmer ein Dopingmittel zu verabreichen. Dies sei auch die einzige Möglichkeit, dass S die entsprechende Leistung bringt. Da ABC sowie V bekannt ist, dass S dem nicht zustimmen wird, beschließen sie, dem S das Mittel unter der Angabe, es handele sich um ein Erkältungsmittel zu inijizieren.

- Des Weiteren schlägt C dem A und B vor, den gegnerischen Torwart T zu bestechen, damit dieser die Profimanschaft gewinnen lässt. Nach bereits erfolgter Rücksprache wisse der C, dass T Vorkasse verlange in Höhe von 25.000 €. A und C stimmen zu B ist allerdings dagegen (Mehrheitserfordernis ist somit gegeben). In dem Glauben das der Beschluss wirksam ist, nimmt sich C 25.000 € aus dem Vereinsvermögen und trifft sich mit T. T nimmt das Geld an sich und versichert die Mannschaft gewinnen zu lassen. Insgeheim möchte er das Spiel selbst gewinnen und geht davon aus, dass die Abrede sittenwidrig ist und er sich daran nicht halten müsse.

- Vor dem besagten Spiel geht V zu dem Masseur M und bittet ihn, dem S das Mittel zu injizieren. Er geht dabei davon aus, dass der M nicht wisse, dass das Mittel ein Dopingmittel ist. M erkennt dies, denkt jedoch dass alle Beteiligten davon wissen, jedoch nicht darüber sprechen möchten. Dennoch spricht er den V an, welcher ihm versichert, dass der S damit einverstanden sei. V verschweigt jedoch, da er davon ausgeht, M würde das Mittel nicht spritzen in der Kenntnis (was auch stimmt), dass es bereits zu mehreren Todesfällen im Zusammenhang mit diesem Mittel kam.

- M injiziert das Mittel dem S, welcher keine…

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Themen: Berlin , Staatsexamen , Brandenburg , Berlin Brandenburg , Kampagne , Abc , Examensreport
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 17. Oktober 2011 auf http://www.juraexamen.info.

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