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1 Jahr mit Bewährung für Toilettenpapier mit Koranaufdruck

am 23.02.2006 von strafblog

Das Amtsgericht Lüdingshausen hat nach einem Bericht der RHEINISCHE POST heute morgen gegen einen 60-jährigen Kaufmann, der Toilettenpapier mit dem Aufdruck Koran, der heilige Qur an Moscheen in Duisburg, Hamm und Dortmund sowie an Fernsehanstalten und Nachrichtenmagazine verschickt hatte, zur einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt. Den Sendungen hatte der Kaufmann ein Schreiben beigefügt, in dem der Koran als Kochbuch für Terroristen bezeichnet wurde, weil an vielen Textstellen zu Gewalttaten aufgerufen würde. Mit dem Erlös des Klopapierverkaufs solle Gedenkstätte zur Erinnerung an die Opfer des islamischen Terrors finanziert werden.

Das Gericht sah in dem Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Verunglimpfung und Beschimpfung von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen als gegeben an.

Wegen des Streits um die Mohammed-Karikaturen fand der Prozess im Amtsgericht unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen statt. Es kam jedoch zu keinen Protesten.

Anmerkung: Die Freiheitsstrafe von einem Jahr erscheint mir ungewöhnlich hoch, wobei mir nicht bekannt ist, ob hierbei vielleicht Vorstrafen eine Rolle gespielt haben. Anscheinend verfehlt die Diskussion um die Mohammed-Karikaturen, die sich ja erst lange nach der hier in Rede stehenden Tatzeit entwickelt hat, nicht ihre Wirkung. Natürlich war das Verhalten des Kaufmanns, der 15 Jahre lang in islamischen Ländern gearbeitet haben soll, provokativ und auch geeignet, den religiösen Frieden zu stören. Auf der anderen Seite muss man jedoch auch die Intention berücksichtigen, auf diese Weise für die Opfer von Selbstmordattentaten und anderen radikalen Übergriffen zu demonstrieren. Sicher ein falscher Weg, wenn man unterstellt, dass die große Mehrheit aller Moslems friedfertig ist und dass der Koran ebenso wenig wie im Mittelalter die Bibel für gewalttäige Übergriffe ursächlich ist. Das sind vielmehr die Menschen, die sich dieser Werke für ihre Zwecke bedienen.

Eine Geldstrafe hätte es sicher auch getan.

Autor: Kanzlei POHLEN + MEISTER

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