1 BvR 478/08 vom 27.05.2008

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den Zugang der Beschwerdeführerinnen zu den Gerichten durch die im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung geforderte Durchführu…

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Erschienen 27. Mai 2008 auf http://www.bundesverfassungsgericht.de.

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