1 BvQ 44/11 vom 21.12.2011

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verb…

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Erschienen 21. Dezember 2011 auf http://www.bundesverfassungsgericht.de.

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