§ 1 BetrAVG aF mit höherrangigem Recht vereinbar

Nach § 1b BetrAVG nF wird die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 1 BetrAVG wurde die Anwartschaft erst dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden 35 Jahre alt war und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurück liegt und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht…

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Erschienen 19. Oktober 2005 auf http://info.folkertjanke.de.

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Kommentare zu "§ 1 BetrAVG aF mit höherrangigem Recht vereinbar":

19. Februar 2009 von charly — Habe von 1972 - 1982 bei einer Firma gearbeitet(>10J) und vor Vollendung des
35. Lebensjahres die Firma verlassen.
Die zugesagte Firmenrente wird mir nun verwehrt, da ich das Unternehmen vor dem 35. Lebensjahr verlassen habe.
Ist das die gueltige Rechtslage und in Stein gemeisselt? Bitte um Hinweise.
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