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§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben

am 17.12.2007 von andreas-buschmann.net

Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anbieten? Das Bundesarbeitsgericht (13.12.2007 - 2 AZR 807/06) beantwortete diese Frage jetzt mit einem  klaren “sowohl als auch”.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und im Kündigungsschreiben mitgeteilt, der Arbeitnehmer erhalte eine Abfindung, falls er keine Kündigungsschutzklage erhebe. Dem Kündigungsschreiben fügte der Arbeitgeber einen handschriftlichen, nicht unterzeichneten Vermerk des Betriebsrates bei, es sei eine Abfindung von 8.000,00 Euro vereinbart. Der
Kläger erhob gegen die Kündigung keine Klage; die Beklagte zahlte 8.000,00 Euro Abfindung. Der Arbeitnehmer machte daraufhin geltend gemacht, nach § 1a KSchG stünden ihm 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit rechnerisch weitere 4.076,16 Euro Abfindung zu. Der Arbeitgeber mochte dies nicht zahlen. Der Arbeitnehmer erhob Klage wegen der weiteren Abfindung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage auf Zahlung des weiten Abfindungsbetrags ab. Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache anders, gab dem Arbeitnehmer recht und verurteilte den Arbeitgeber mit folgender Begründung zur Zahlung des Restbetrags: Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der der Arbeitnehmer gegen die Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage einreicht. Wenn der Arbeitgeber weniger Abfindung als in § 1a KSchG vorgesehen zahlen will, dann darf dies also vereinbart werden. Allerdings muss eine solche Vereinbarung klar und deutlich getroffen sein. …

Zur Vererblichkeit der Abfindung nach § 1a KSchG

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Nicht ohne Abfindung

JuracityBlog / Nicht ohne eine Abfindung denken viele, die von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Tatsächlich enden viele Kündigungsschutzklagen auch mit einer entsprechenden Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Gesetzgeber hat…

BAG: Kündigung und kein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG bei Klagerücknahme ?

JuracityBlog / Der Gesetzgeber wollte die außergerichtliche Streitschlichtung fördern und die Arbeitsgerichte entlasten. So wurde § 1 a KSchG geschaffen. Danach erhalten Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen eine Abfindung, wenn sie a…

Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist

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PERSONALBBAU, KOMPLEXE VARIANTE

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BAG: Beginn der Klagefrist bei Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer – Urt. v. 13.02.2008, Az. 2 AZR 864/06

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Abfindungen wegen einer Änderung der Arbeitsbedingungen sind beitragspflichtig

andreas-buschmann.net / Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich für eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen, ist die Abfindung beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Vollzeitarbei…

Einhaltung der Kündigungsfrist kann ohne Klagefrist verlangt werden

andreas-buschmann.net / Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer falsch berechneten Kündigungsfrist erklärt - muss der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage zum Arbeitsgericht erheben, wenn er sich nur auf die Einhaltung der Kündigungsfrist beru…

Abfindung? Nein danke!

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Wem eine Abfindung zusteht

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Kündigungsfrist und Klagefrist

kielanwalt.de / Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung…

Bundessozialgericht: Abfindung schützt vor Sperrzeit - BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05

JuracityBlog / Ein klein bisschen rudert das Bundessozialgericht schon zurück mit seiner aktuellen Entscheidung zur Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag. Zwar “löst” der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis mit der Unterschrift unter einen…

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