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1/8 (Z2): Anwaltsgutachten, WEG und BGB AT

am 01.12.2005 von http://www.vertretbar.de

1. Klausur Zivilrecht
Aufgabe: Erstellung eines Anwaltgutachtens zu den Erfolgsaussichten der von der Gegenseite eingereichten Klage, Entwurf des Klageerwiderungsschriftsatzes an das Gericht bzw. einer Stellungnahme an die Mandanten, je nachdem, ob eine Verteidigung gegen die Klage Erfolg verspricht.
Rechtliches:Aufhänger der Klausur im Wohnungseigentumsrecht, ein Schwerpunkt im BGB AT (Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB und Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB), Ansprüche aus GoA und Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB = condictio indebiti), Zuständigkeit des Gerichts (§ 29b ZPO) und Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit/Prozessfähigkeit) der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - Az: V ZB 32/05 = NJW 2005, 2061), Teilanerkenntnisurteil & Kostenfolge (§ 307 ZPO, § 93 ZPO)
Sachverhalt:
Klägerin war zunächst Eigentümerin zweier benachbarter Grundstücke, jeweils mit Villa mit vier Wohnungen bebaut (Schaller Weg 1, Schaller Weg 2). Am Grundstück Schaller Weg 2 schließlich Wohnungseigentümergemeinschaft (Beklagte zu 1) mit vier Wohnungseigentümern (Beklagte zu 2 bis 5, einbezogen über Klageerweiterung, Stellung als Streitgenossen § 59 ZPO = zulässige subjektive Klagehäufung).
Klägerin und Beklagte beschäftigen zunächst G GmbH mit Verwaltertätigkeit. Diese hat im eigenen Namen mit Zeugen K Arbeitsvertrag über Hausmeistertätigkeit bei beiden Grundstücken geschlossen. Zum 31.12.2004 laufen Verwalterverträge aus. Wohnungseigentümer beauftragen daraufhin die WHG GmbH mit Verwaltertätigkeit ab dem 01.01.2005.
Zwecks Fortführung der Hausmeistertätigkeit schließt Klägerin für sich und zugleich als Stellvertreterin der Beklagten am 05.01.2005 Arbeitsvertrag mit K im bisherigen Umfang (1.300,- EUR brutto / Monat), behauptet, zu diesem Zeitpunkt nichts von der Bestellung der WHG zur Verwalterin gewusst zu haben. Im März 2005 übersendet die Klägerin - nachdem sie von der Beauftragung …

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