1..2..3 letzte Chance vorbei

Viel haben die jüngst beendeten Verhandlungen zum ACTA in Mexico der Öffentlichkeit nicht gebracht. Eins soll allerdings sicher sein. Das in Frankreich bereits vollzogene Three-Strikes-Gesetz soll wohl im ACTA verankert werden. Bedenklich ist hier jedoch, was hier in Fällen ist, in denen ein Dritter illegaler Weise, zum Beispiel durch das Hacken eines WLAN Passwortes, mehrfach illegale Inhalte über den Anschluss eines Nutzers lädt. Bisher hatte ein solcher Nutzer die Möglichkeit sich zu exkulpieren. Wie weit soll die Haftung nach ACTA gehen? Haftet der Anschlussinhaber nun auch für ihm nicht zurechenbare Urheberrechtsverstöße? Ist eine Exkulpation weiterhin möglich? Und was ist, wenn in einem solchen Fall zwar der Anschlussinhaber privilegiert wird…

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Themen: Wlan , Three Strikes , Mexico , Acta
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 1. Februar 2010 auf http://dennisheinemeyer.de.

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