08.07.2005 Neuregelung der forensischen DNA-Analyse kann in Kraf

Der Bundesrat hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse für Strafverfolgungszwecke passieren lassen. Damit kann das Gesetz nunmehr dem Bundespräsident zur Verkündung vorgelegt werden, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt es dann in Kraft. Die DNA-Analyse im Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.). „Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb haben wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen vorgenommen, welche die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments praxisorientiert erweitern. Künftig entfällt der Richtervorbehalt für anonyme Spuren. Gleiches gilt, wenn der Betroffene einwilligt. Weiterhin sieht das Gesetz vor, eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen, weil wir wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten begehen, zuvor mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden sind. Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus Verfassungsgründen für unzulässig. Zugleich flankieren wir den erweiterten Anwendungsbereich mit Regelungen, die die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter absichern. So wird der Reihengentest auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In den sogenannten Umwidmungsfällen sieht das Gesetz vor, Betroffene künftig über die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Speicherung gerichtlich überprüfen lassen zu können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. A. Die Änderungen im Überblick 1. Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von („anonymen“) Spuren wird gestrichen Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis. 2. Richtervorbehalt für Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt, aber: - bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei über den Zweck der Untersuchung - ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden 3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in der DNA-Datei erfolgen soll: - erhebliche Straftaten - alle Sexualstraftaten - neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung si…

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Themen: Brigitte Zypries , Dna Analyse

Erschienen 8. Juli 2005 auf http://www.bmj.de.

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