Das Handy als Betriebsstätte des Mobilnetzbetreibers: VfGH zum Salzburger Tourismusgesetz
am 01.05.2008 von e-commIn Mobilfunkangelegenheiten hat Salzburg immer schon eine gewisse Sonderstellung eingenommen (zB mit dem Salzburger Milliwatt oder mit restriktiven Regeln betreffend Handy-Masten). Und auch im Salzburger Tourismusgesetz wurden Sonderbestimmungen speziell für Mobilfunknetzbetreiber geschaffen.Nach dem Salzburger Tourismusgesetz unterliegen Unternehmer einer Pflichtmitgliedschaft in jenem Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte haben (die Pflichtmitgliedschaft ist natürlich auch mit einer Beitragspflicht verbunden). Nach § 2 Abs 1 des Salburger Tourismusgesetzes gelten bei Mobilfunknetzbetreibern die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).Eine doppelte gesetzliche Fiktion also: erstens wird fingiert, dass die Betriebsstätte dort ist, wo das (in aller Regel nicht im Eigentum des Netzbetreibers stehende) Handy ist, und zweitens wird fingiert, dass dieses Handy/diese Betriebsstätte sich dort befindet, wo die Rechnung zugestellt wird. Die Mobilnetzbetreiber wollten das nicht hinnehmen und beschwerten sich beim Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerden jedoch mit Erkenntnis vom 1. März 2008, B 1458/07 ua, abwies. Der Landesgesetzgeber, so der VfGH, ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, direkt an die im betreffenden Land getätigten Umsätze anzuknüpfen:Die Art der Anknüpfung ist im konkreten Fall auch nicht unsachlich, da sich der im Land Salzburg entstehende Tourismusnutzen bei Mobilfunknetzbetreibern sehr wohl in der Höhe der Telekommunikationsumsätze mit den im Land Salzburg ansässigen Kunden …
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