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EuGH (C-404/06): Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein - Nachbesserung im deutschen Recht notwendig

am 18.04.2008 von http://verbraucherrecht.blogg.de/

EuGH: Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein Nachbesserung im deutschen Recht notwendig Verkäufer dürfen beim Austausch fehlerhafter Produkte keine Entschädigung dafür verlangen, dass die defekte Ware vorher benutzt worden ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in einem wegweisenden Urteil entschieden. Anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland seien mit dem höherrangigen europäischen Recht nicht vereinbar. „Das Urteil schiebt der doppelten Benachteiligung von Verbrauchern einen Riegel vor“, begrüßt der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Gerd Billen …

Rechtsanwalt Dirk Emmermann am 18.04.2008 um 12:27 Uhr:

Die Diskrepanz zu deutschem Recht hat nie bestanden. Die Gerichte haben nur nicht hinreichend differenziert zwischen Rückabwicklung Ware gegen Geld und Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Der Anspruch des Verkäufers nach § 439, Abs. 4 BGB i.V. mit §§ 346 ff. BGB bei Nachlieferung ist kein Entgeltanspruch, sondern ein Anspruch gegen den Kunden auf Herausgabe dessen Vorteils. Einen solchen Vorteil hat der Kunde jedoch (jedenfalls noch) nicht, wenn ihm - endlich - ein intaktes Gerät geliefert wird. Der Vorteil kann, wenn überhaupt, erst nach vielen Jahren eintreten, wenn der Käufer z.B. beim Verkauf des jüngeren Ersatz-PKW einen altersbedingten Preisvorteil erzielt. Dann entsteht auch erst nach vielen Jahren ein Anspruch des Verkäufers auf Vorteilsherausgabe.

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Joachim Geburtig

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