KSt GwG zur Unterstellung der Investmentgesellschaften
am 10.12.2007 von http://vasella.blogspot.com/Nicht dem KAG unterstellte Investmentgesellschaften sind in der Regel Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG und benötigen deshalb einen SRO-Anschluss oder eine Bewilligung der Kontrollstelle. Der SVIG (Schweizer Verband der Investmentgesellschaften) hat die Absicht, in der ersten Jahreshälfte 2008 eine SRO zu gründen und von der Kst GwG genehmigen zu lassen.Nicht dem KAG unterstellte Investmentgesellschaften, müssen deshalb bis am 29. Februar 2008 (aus der Website der KSt GwG):- eine Mitgliedschaft bei einer bereits genehmigten SRO nachweisen; oder- das bei der Kontrollstelle hängige Bewilligungsgesuch reaktivieren und die notwendigen Unterlagen einreichen; …
Jahresbericht der KSt GwG
Blawg von David Vasella / Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat ihren Jahresbericht 2007 veröffentlicht.JahresberichtZusammenfassung…
2A.62/2007: Unterstellung unter das GwG
Blawg von David Vasella / Eine Genossenschaft unterstützte ihre Mitglieder in Fragen der Marktwirtschaft in der Elektro- und Telekombranche zu unterstützen. Sie vermittelte auch Geschäftsabschlüsse zwischen Mitgliedern und Warenlieferanten und wickelte in diesem Zusammenh…
GwG fordert Verbot von Killerspielen
Die herrschende Meinung / Die GwG fordert ein gesetzliches Verbot sogenannter Killerspiele. Nur so könne der Grundkonsens einer humanen Gesellschaft erhalten bleiben - Killerspiele seien wie Landminen für die Seele. (via heise) Um einen möglichst vollständigen Feed…
Swiss Financial Partners AG (SFP): Vermögensverwalter ohne Erlaubnis?
KAPITAL-RECHTINFO / Die Schweizer Swiss Financial Partners AG aus Zug verfügt zur Zeit nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen, als Vermögensverwalter tätig zu sein. Der Geschäftsbetrieb läuft dennoch weiter. Ihre Kunden hat die SFP nicht informiert. Die Sw…
Voreiliger Geldwäschereiverdacht
strafprozess / In der NZZ Nr. 192 vom 21.08.2007, 25 (kostenpflichtig), meldet sich ein scheidender Strafverfolger zu den offenbar vielen unbegründeten Geldwäschereiverdachtsmeldungen (Art. 9 GWG) zu Wort. Er zählt Beispiele auf, die keine Meldepflicht des Finan…
Geldwäschereigesetz enthält keine Schutznormen
KunzOBlog / Voraussetzung für eine ausservertragliche Haftung ist bekanntlich die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung. Nachdem das Vermögen nicht per se geschützt ist, muss der bloss in seinem Vermögen Geschädigte einen Verstoss gegen eine einschlägig…
