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am 01.07.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
<b>Zur Sache</b>
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Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der
von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer
Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der unter anderem mit einer Aufnahme
dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten
entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten
Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.
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<b>Zum Verlauf des Verfahrens</b>
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Das Landgericht hatte der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab,
weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter
das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die
veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat
auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben
und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil auf
und verwies die Sache zurück an den Bundesgerichtshof. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die
Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung
der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der
Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es
grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.
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