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Das neue Unterhaltsrecht 2008: Teil 2 - Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsames Kindes

am 24.03.2008 von familienrecht-muenchen.info

Die Reform des Unterhaltsrechts war schon lange geplant. Zum 0.1.01.2008 ist das Unterhaltsrecht schließlich nach langem hin und her geändert worden.
Was sich alles für Unterhaltsschuldner und Berechtigte ändert, lesen Sie im folgenden Artikel:
Ziel des Gesetzgebers war es die Unterhaltsgesetze den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem eingetretenen Wertewandel anzupassen durch:

Förderung des Kindeswohls
Stärkung der Eigenverantwortung der Ehegatten
Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Änderungen beim Ehegattenunterhalt zum 01.01.2008
Das Prinzip der nachehelichen Solidarität (§ 1569 BGB) wurde den heutigen Wertvorstellungen angepasst. Die Eigenverantwortung soll in Zukunft dem Grundsatz der wirtschaftlichen Mitverantwortung des Einkommensstärkeren vorgehen. Ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach der Scheidung soll künftig die Ausnahme und nicht die Regel sein.
1. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Der kinderbetreuende Ehegatte hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist beim Ehegatten, welcher die gemeinsamen Kinder betreut eingeschränkt. Hier ist vorrangig das Kindeswohl zu beachten (§ 1570 BGB).
Interessant ist die Frage, ab welchen Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder einer eigenen beruflichen Tätigkeit nachgehen muss, um für seine eigenen Unterhalt sorgen zu können.
Aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom 28.02.2007 musste § 1570 BGB neugefasst werden:
Die Betreuungsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder sind nun angeglichen.
Alter des Kindes 0-3 Jahre - Basisunterhalt:

Nach dem geänderten § 1570 BGB besteht nunmehr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein genereller Betreuungsanspruch, selbst wenn eine Fremdbetreuung möglich wäre; d.h. der betreuende Elternteil kann sich grundsätzlich während der ersten 3 Lebensjahre des gemeinsamen Kindes der Kinderbetreuung widmen und muss keiner Beschäftigung nachgehen.


Der betreuende …

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Moritz Graßinger

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