Den Antragstellern steht für die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Erteilung einer Zusicherung im Sinne des
§ 22 Abs. 4 S. 1 SGB II sowie einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite, nachdem
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4. September 2011 —Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 22.08.2011, - S 26 AS 1233/11 ER - Eine Zusicherung kann nur dann erteilt werden kann, wenn die neue (noch beziehbare) Unterkunft konkret bezeichnet ist. Mit der Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II kann nur dann eine Einzelfallregelung im Sinne des § 31 SGB X)get…
