Den Wochenauftakt macht in dieser Woche ein Posting in eigener Sache, denn: Ja, manchmal reicht es mir (wirklich), was so von Kollegen an mich herangetragen wird. Aber vielleicht bin ich ja auch nur zu dünnhäutig. Jedenfalls fand ich ein Telefonat aus der vergangenen Woche nun nicht gerade „prickelnd“. Also: Mich erreicht der Anruf eines Kollegen.
© Klaus Eppele – Fotolia.com Ja, in der Tat. Das wäre eine Sondermeldung (wert), wenn das BVerfG das Schweigerecht des Beschuldigten abschaffen würde bzw. abgeschafft hätte. Nun, so schlimm ist es dann doch (noch) nicht, aber: Ich habe mit dem BVerfG, Beschl. v. 30.07.2015 – 1 BvR 1951/13 – Probleme. Und nicht nur ich.
Vorsicht, Vorsicht, kann man nur sagen, wenn gegen einen Richter der Vorwurf der Protokollfälschung erhoben wird. Das hatte der spätere Angeklagte als Rechtsanwalt einer Partei eines Arbeitsgerichtsprozesses in Berlin getan. Der Rechtsanwalt hatte Strafanzeige gegen einen Richter am Arbeitsgericht wegen Rechtsbeugung, Beleidigung u.a.
© AllebaziB – Fotolia Heute dann mal eine ganz kurze Frage, zu der es dann übrigens auch eine ganz kurze Antwort gegeben hat/geben wird: Hallo Herr Burhoff, länger schon nichts mehr voneinander gehört. Ich hoffe, es geht Ihnen gut. Heute mal eine Frage (ich gebe zu, dass ich nicht die aktuelle Ausgabe Ihres RVG-Kommentars zur Hand habe …): Ich bin für das gerichtlich ...
© Gstudio Group – Fotolia.com Im Moment gibt es einige Entscheidungen des BVerfG zu Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG). Nach der „durchgeknallten Staatsanwältin (vgl. dazu den BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15 und Die „dahergelaufene, durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche, geisteskranke Staatsanwältin“, oder: Was bringt es?) haben wir dann jetzt ...
© Alex White – Fotolia.com Da ist dann auch mal ein Verfahren, in dem unverständliches Verteidigerverhalten festzustellen ist, das der BGH im BGH, Beschl. v. 28.06.2016 – 2 StR 265/15 – als einen „offenkundigen Mangel“ der Verteidigung bzeichnet. Da muss ich nicht mehr viel Worte machen: Der BGH, Beschluss spricht für sich: Die Versäumung der Frist zur Begründung der Revis ...
© wwwebmeister – Fotolia.com Nach dem VG Freiburg, Beschl. v. 28.7.2016 – 4 K 1916/16 (dazu: „Standfest“ bzw. „handfester Beweis“, oder: Wo ist die (Viagra)Tablette?) eine weitere Entscheidung aus dem Fahrerlaubnisrecht, und zwar das schon etwas ältere VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2016 – 9 K 275/15, der sich mit dem Fahreignungs-Bewertungssystems (Stichwort: Punktereform 20149 befasst.
entnommen wikimedia.org Urheber: Tim.Reckmann – Own work Der Kollege Gratz hat gestern schon in seinem VerkehrsrechtsBlog über den VG Freiburg, Beschl. v. 28.7.2016 – 4 K 1916/16 – berichtet, und zwar im Hinblick auf die in der Entscheidung eine Rolle spielende „Viagra-Tablette“ mit dem schönen Titel: „Kein Fahrerlaubnisentzug: VG bleibt bei Viagra-Besitz standhaft“ :-).
© J.J.Brown – Fotolia.com Für den BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – 3 StR 196/16 – muss man m.E. an sich eine neue Rubrik aufmachen. Denn das was sich eine Strafkammer des LG Trier da geleistet hat, ist m.E allein mit dem Begriff „Klassischer Fehler“ nicht mehr ausreichend umschrieben. Es ist zumindest ein „klassischer Anfängerfehler“, wenn nicht mehr, wenn von einer Strafkamme ...
entnommen wikimedia.org Urheber Munhuu94 – Own work Das KG hat im KG, Beschl. v. 25.05.2016 – 3 ARs 5/16 – eine Berliner Schöffin ihres Amtes enthoben (§ 51 GVG). Grund: Die Schöffin hatte im Internet, und zwar in ihrem Facebook-Profil, Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitet und die Todesstrafe, harte Körperstrafen und Selbstjustiz propagiert.
© fotomek – Fotolia.com Ich habe vorhin gerade über den BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 1 StR 352/15 (vgl. Urteilsunterschift: „BE ist in Urlaub“, reicht, oder: Da kommt man kaum ran….) berichtet. Dazu passt dann ganz gut der KG, Beschl. v. 10.06.2016 (4) 121 Ss 75/16 (99/16). Er behandelt auch ein Problem aus dem Bereich des § 275 StPO, nämlich die Frage der Überschreitung d ...
© Gina Sanders Fotolia.com Streit gibt es in der Praxis häufig um den sog. Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden, wenn einer/der Beisitzer das schriftich begründete Urteil „wegen Verhinderung“ nicht selbst innerhlab des sich aus § 275 StPO ergebenden Frist hat unterzeichnen können. Dann geht es (immer) darum, ob eigentlich ein ausreichender Grund für die Verhinderung vorlag/f ...
© Alex White – Fotolia.com Das BGH, Urt. v. 21.07.2016 – 4 StR 558/16 – zeigt noch einmal einen Fehler auf, der in tatrichterlichen Urteilen häufig(er) festzustellen ist. Nämlich die Darstellung eines Sachverständigengutachtens, auf das die Verurteilung des Angeklagten gestützt wird, in den Urteilsgründen.
© canstockphoto5259235 Vielleicht erinnern sich regelmäßige Blogleser ja noch an das Posting „So gehts „im wilden Süden“: Durchsuchung/Beschlagnahme im OWi-Verfahren“ Da ging es um eine Durchsuchung/Beschlagnahme im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, die vom AG Reutlingen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h angeordnet und die vom LG Tübingen dann abgesegnet worden war.
Dem BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – 5 StR 198/16 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Schülerinnen wandten sich Ende des Jahres 2012 bzw. Ende des Jahres 2013 mit persönlichen Problemen an den als Vertrauenslehrer an einem Gymnasium tätigen Angeklagten. Zwischen den in den Tatzeiträumen15 bzw.
© haru_natsu_kobo Fotolia.com Meine Frage vom 05.08.2016 – Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Verfahrensgebühren im Strafbefehlsverfahren? – hat zwei Kommentare gebracht, die zum Teil meiner Antwort an den Fragesteller entsprechen. Zunächst zur Nr. 4106 VV RVG. Da sind die Kommentatoren übereinstimmend der Auffassung, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG entstanden ist.
© Avanti/Ralf Poller – Fotolia.com Ich hatte ja eben über den Newsletter der der VUT aus Püttlingen vom 05.08.2016 berichtet (vgl. dazu hier: ESO ES 3.0 – ist der Kampf um die Entschlüsselung der Rohmessdaten erledigt?). Danach soll der Kampf um die Rohmessdaten erledigt sein. Nun, für den Fall, dass das nicht überall so gesehen wird, hier dann noch einmal eine Entscheidung, in der es u.a.
entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen Wer „mein“ OWi-Handbuch und/oder die „Blitzerbibel“ „Messungen im Straßenverkehr“ kennt, weiß, dass in beiden Werken die Mitarbeiter der VUT aus Püttlingen unter Führung von H.P. Grün den technischen Teil übernommen haben. Da gilt „Schuster bleib bei deinen Leisten“.
In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebührenrechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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